Von den Votivmessen
Votivmessen (missae votivae) heißen jene Messen, die mit der Messe vom betreffenden liturgischen Tag oder von einem diesem Tag eigenen Gedächtnis nicht übereinstimmen. Es können Votivmessen von den Geheimnissen des Herrn, von der Mutter Gottes, von den hll. Engeln, von den im römischen Heiligenverzeichnis stehenden Heiligen und in verschiedenen Anliegen gefeiert werden. Es dürfen aber keine Votivmessen gehalten werden, die sich auf die Geheimnisse des Lebens Christi und der Gottesmutter beziehen, mit Ausnahme der Votivmesse von der Unbefleckten Empfängnis Mariä. Als Meßformular wird in der Regel das des betreffenden Festes genommen. Liegt im Meßbuch kein eigenes Meßformular vor, so ist ein entsprechendes Formular aus dem Commune Sanctorum zu nehmen. Jede Votivmesse ist an dem Tage nicht erlaubt, an dem von derselben Person, von der die Votivmesse zu halten ist, eine liturgische Feier mit dem Rang I. oder II. Klasse ist. In diesem Falle ist an Stelle der Votivmesse die Messe des liturgischen Tages zu nehmen. Trifft aber ein liturgischer Tag III. oder IV. Klasse, so kann der Priester entweder die Tagesmesse oder die entsprechende Votivmesse zelebrieren, ohne Gedächtnis des Votivheiligen in einem der beiden zur Wahl gestellten Meßformulare. Man unterscheidet Votivmessen I., II., III. und IV. Klasse, die jeweils nur an den liturgischen Tagen derselben und der niederen Rangklasse erlaubt sind.
Zu den Votivmessen II. Klasse zählen u.a.
Zu den Votivmessen III. Klasse zählen
Votivmessen IV. Klasse sind Messen,
Außer der Meßoration können noch zwei andere Orationen gebetet werden. Credo aber findet nie statt. In manchen Diözesen ist während des Advents eine eigene Roratemesse erlaubt; hierfür wird die Samstagsmesse zu Ehren der allerseligsten Jungfrau im Advent genommen. Die Einzelbestimmungen sind für die Diözesen verschieden, doch wird die Roratemesse zumeist als Votivmesse II. Klasse gehalten werden. Abtei Mariawald |