INTROIBO Abteikirche AD ALTARE DEI
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Unterabschnitte

Arten und Rangordnung der liturgischen Tage sowie ihr Zusammentreffen

Man unterscheidet:

Sonntage

Sonntage gliedern sich in:
  1. Sonntage I. Klasse
    Sie gehen bei einem Zusammentreffen allen Festen, außer dem Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariä am 8. Dez., vor. Es sind:
    • alle Adventsonntage
    • alle Sonntage der Quadragesima (Fastenzeit)
    • der Ostersonntag (gleichfalls Fest I. Klasse)
    • der Weiße Sonntag
    • der Pfingstsonntag (gleichfalls Fest I. Klasse)
  2. Sonntage II. Klasse
    • Hierher gehören alle anderen Sonntage (diese weichen beim Zusammentreffen nur Festen I. Klasse, werden aber Festen II. Klasse vorgezogen.
    • Dabei ist zu beachten, daß ein Fest des Herrn I. oder II. Klasse (dazu zählen auch das Fest Mariä Reinigung oder Lichtmeß am 2. Febr. sowie die Kirchweihfeste), wenn es mit einem Sonntag II. Klasse zusammentrifft, die Stelle dieses Sonntags mit allen Rechten und Privilegien einnimmt (deshalb entfällt auch eine gewöhnliche Kommemoration, und vom Sonntag geschieht dann keinerlei Erwähnung).
    • Sollte das Gedächtnis von Allerseelen (2. November) mit einem Sonntag II. Klasse zusammentreffen, wird das Gedächtnis von Allerseelen auf den darauffolgenden Montag verlegt.

Wochentage

Wochentage (feriæ = Ferien); diese gliedern sich in:
  1. Wochentage I. Klasse
    Sie gehen bei einem Zusammentreffen allen Festen vor und lassen keine Kommemoration zu. Es sind:
    • Aschermittwoch
    • alle Wochentage der Karwoche
  2. Wochentage II. Klasse
    Sie gehen bei einem Zusammentreffen den Partikularfesten II. Klasse einer Nation, Provinz, eines Ortes oder einer Stadt, einer Kirche, eines Ordens oder einer Kongregation vor, weichen aber den Festen II. Klasse, die im Kalender der Gesamtkirche stehen; sofern die Wochentage II. Klasse nicht gefeiert werden können, müssen sie aber trotzdem in der Messe erwähnt werden; es sind:
    • die Wochentage des Advents vom 17. – 23. Dezember
    • die Quatembertage
      • im Advent
      • in der Fastenzeit
      • im Monat September
  3. Wochentage III. Klasse
    Sofern sie nicht gefeiert werden können, müssen sie in der Messe erwähnt werden; es sind:
    • die Wochentage der Fasten- und Passionszeit, d.h. vom Donnerstag nach Aschermittwoch an bis zum Samstag vor dem 2. Passions- oder Palmsonntag einschl., mit Ausnahme der bereits oben genannten Quatembertage (die Wochentage der Fasten- und Passionszeit gehen beim Zusammentreffen allen Festen III. Klasse vor, die dann nur in Lesemessen erwähnt werden).
    • die Wochentage im Advent bis zum 16. Dezember einschl., mit Ausnahme der bereits oben genannten Quatembertage (die Wochentage im Advent bis zum 16. Dezember weichen allen Festen III. Klasse, müssen aber in allen Messen erwähnt werden).
  4. Wochentage IV. Klasse
    Hierher gehören alle anderen Wochentage, die oben unter den Nummern 1 – 3 nicht genannt wurden (sofern sie verhindert sind, werden sie nicht erwähnt).

Vigilien

Diese gliedern sich in:
  1. Vigilien I. Klasse
    Sie gehen bei einem Zusammentreffen allen Festen vor und lassen keine Kommemoration zu; es sind:
    • die Vigil von Weihnachten (beim Zusammentreffen mit dem 4. Adventsonntag nimmt sie die Stelle dieses Sonntages ein, von dem keine Kommemoration erfolgt)
    • die Pfingstvigil
    • Die Ostervigil aber ist die Vigil besonderer Art und kein liturgischer Tag
  2. Vigilen II. Klasse
    Sie gehen bei einem Zusammentreffen allen liturgischen Tagen III. und IV. Klasse vor; sofern sie verhindert sind, werden sie nur in Lesemessen von einem liturgischen Tag II. Klasse erwähnt; es sind:
    • die Vigilien von Christi Himmelfahrt
    • von Mariä Himmelfahrt (14. August)
    • von der Geburt des hl. Johannes des Täufers (23. Juni)
    • von den hll. Aposteln Petrus und Paulus (28. Juni)
  3. Vigilien III. Klasse
    Hierher gehört nur die Vigil vom hl. Laurentius (9. August). Diese Vigil wird den liturgischen Tagen IV. Klasse vorgezogen; sofern sie verhindert ist, wird sie nur in Lesemessen von einem liturgischen Tag II. oder III. Klasse erwähnt.
    Wenn eine Vigil II. oder III. Klasse mit einem Sonntag oder mit einem Fest I. Klasse zusammentrifft, fällt die Vigil aus. Ebenso entfällt sie, wenn das der Vigil nachfolgende Fest auf einen anderen Tag verlegt wird. Zudem fällt die Vigil vom hl. Laurentius aus, wenn das nachfolgende Fest an einem Sonntag kommemoriert wird.

Feste

Feste gliedern sich in Feste I., II. oder III. Klasse, wie dies aus dem Kalendarium ersichtlich ist.

Oktaven

Oktaven sind die Feier eines Hochfestes acht Tage hindurch. Diese gliedern sich in:
  1. Oktaven I. Klasse:
    • Oktav von Ostern
    • Oktav von Pfingsten
  2. Oktaven II. Klasse:
    • dazu zählt nur die Oktav von Weihnachten, die in besonderer Ordnung gefeiert wird.

Muttergottesfeier am Samstag

  • an allen Samstagen, auf die ein Wochentag IV. Klasse trifft.

Commemoratio

Commemoratio heißt Gedächtnis, d.i. eine nicht volle liturgische Feier. Die Kommemoration geschieht in der Weise, daß das Kirchengebet (Oratio), Stillgebet (Secreta) und Schlußgebet (Postcommunio) des liturgischen Tages, der bloß erwähnt (kommemoriert) werden soll, nach dem Kirchen-, Still- und Schlußgebet der gefeierten Messe eingefügt werden.
Es können höchstens drei Orationen, d.h. zwei Kommemorationen oder Gedächtnisse außer der Oration der gefeierten Messe, verrichtet werden. Alle Kommemorationen, die diese Dreizahl der Orationen in der Messe überschreiten sollten, müssen fortfallen, wobei eine Oration, die nach festen Regeln unter einem Schluß mit der Meßoration eingelegt wird, eine Einheit mit dieser Oration bildet und nicht als besondere Oration im Sinne der nur zulässigen Dreizahl angesehen wird.
Die Oration der gefeierten Messe wird immer mit ihrer eigenen Schlußformel gebetet, es sei denn, daß nach festen Regeln noch eine andere Oration unter einer einzigen Schlußformel mit der ersten Oration der Messe eingefügt wird. Die Kommemorationen aber werden gemäß ihrem Vorrang unter der zweiten Schlußformel nacheinander eingereiht.

Vorrang der liturgischen Tage

Der Vorrang unter den liturgischen Tagen regelt sich einzig und allein nach untenstehender Aufstellung, wobei der zuerst genannte liturgische Tag dem in der Tabelle folgenden vorgeht.
  1. Liturgische Tage I. Klasse:
    • Weihnachtsfest, Oster- und Pfingstsonntag
    • Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag
    • Feste Erscheinung des Herrn und Christi Himmelfahrt, Dreifaltigkeitsfest, Fronleichnamsfest, Herz-Jesu-Fest und Christkönigsfest
    • Feste Unbefl. Empfängnis und Himmelfahrt Mariä
    • Weihnachtsvigil und Oktavtag von Weihnachten (1. Januar)
    • Sonntage im Advent
    • Sonntage in der Fasten- und Passionszeit
    • Weißer Sonntag
    • Aschermittwoch sowie Montag, Dienstag und Mittwoch in der Karwoche
    • Gedächtnis von Allerseelen, das aber dem Sonntag nachsteht
    • Pfingstvigil
    • Tage innerhalb der Oktaven von Ostern und Pfingsten
    • Feste I. Klasse der Gesamtkirche, soweit sie oben nicht genannt sind
    • Partikularfeste I. Klasse:
      • Fest des Hauptpatrons der Nation, der Provinz, der Diözese
      • Jahresfeier zur Weihe der Kathedralkirche der Diözese
      • Hauptpatron eines Ortes oder einer Stadt
      • Fest und Jahresfeier zur Einweihung der eigenen Kirche
      • Titularfest der eigenen Kirche
      • Fest des Titulars eines Ordens oder einer Kongregation
      • Fest eines hl. Ordens- oder Kongregationsgründers
      • Fest des Hauptpatrons eines Ordens, einer Kongregation oder einer Provinz derselben
      • sonstige Partikularfeste I. Klasse mit Vorrang der beweglichen Feste
  2. Liturgische Tage II. Klasse:
    • Feste des Herrn II. Klasse mit Vorrang der beweglichen Feste
    • Sonntage II. Klasse
    • Feste II. Klasse der Gesamtkirche, die keine Herrenfeste sind
    • Tage innerhalb der Weihnachtsoktav
    • Wochentage II. Klasse (siehe oben)
    • Partikularfeste II. Klasse: Nebenpatron einer Nation oder Provinz, Diözese, eines Ortes oder einer Stadt
    • Eigenfeste einer Diözese oder einzelnen Kirche
    • Fest des seligen Gründers eines Ordens oder einer Kongregation
    • Nebenpatron eines Ordens, einer Kongregation oder Provinz derselben
    • Eigenfeste eines Ordens oder einer Kongregation
    • sonstige Partikularfeste II. Klasse mit Vorrang der beweglichen Feste
    • Vigilien II. Klasse mit Vorrang der beweglichen Feste
    • Vigilien II. Klasse (siehe oben)
  3. Liturgische Tage III. Klasse:
    • Wochentage der Fasten- und Passionszeit, außer den Quatembertagen
    • Partikularfeste III. Klasse: Eigenfeste einer Diözese oder einzelnen Kirche, eines Ordens oder einer Kongregation
    • sonstige Partikularfeste mit Vorrang der beweglichen Feste
    • Feste III. Klasse der Gesamtkirche
    • Wochentage der Adventzeit bis zum 16. Dezember einschl. mit Ausnahme der Quatembertage
    • Vigil III. Klasse vom hl. Laurentius
  4. Liturgische Tage IV. Klasse:
    • Muttergottesfeier am. Samstag
    • Wochentage IV. Klasse
Alle Feste I. Klasse, die von einem in der obigen Tabelle den ersteren Platz einnehmenden liturgischen Tage verhindert sind, werden auf den unmittelbar folgenden Tag III. oder IV. Klasse verlegt. Dabei ist zu beachten, daß das Fest der Verkündigung Mariä, wenn es nach Ostern zu verlegen ist, stets am Montag nach dem Weißen Sonntag und daß das mit einem Sonntag zusammentreffende Gedächtnis von Allerseelen immer auf den nachfolgenden Montag zu verlegen ist. Alle anderen Feste, die nicht I. Klasse sind, werden kommemoriert oder ausgelassen, sofern sie durch einen rangmäßig höheren liturgischen Tag verdrängt werden.

Von manchen höheren Festen, die in der ganzen Kirche oder in einer Diözese keine gebotenen Feiertage mehr sind und auf einen Wochentag fallen, wird häufig für das gläubige Volk die äußere Feier auf den dem Fest unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Sonntag verlegt. Wenn dies kein liturgischer Tag I. Klasse ist, dann darf in der Regel die Messe von der äußeren Feier dieses Festes genommen werden, mit der Kommemoration des Sonntags aber nur, sofern die Messe von keinem Geheimnis des Herrn ist (auch die Kirchweihmesse 'Terribilis' schließt dann die Sonntagskommemoration aus). Dasselbe gilt auch von den am Sonntag für das Volk gefeierten Patroziniumsfesten.

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